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Ausschüttung und Steuer – einfach erklärt! – Teil 2

Ausschüttung und Steuer – einfach erklärt! – Teil 2
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Hinweis: Grundlegende Informationen zum Thema „Ausschüttung und Steuer“ finden Sie im BLOG:
Ausschüttung und Steuer – einfach erklärt! – Teil 1

Beim Kauf eines Investmentfonds stehen Anlegerinnen und Anleger vor der grundsätzlichen Frage:

„Möchte ich eine regelmäßige Ausschüttung oder soll das Geld im Fonds bleiben?“

Zu diesem Zweck werden für die meisten Fonds unterschiedliche Anteilscheinklassen (Tranchen) begeben. Es handelt sich aber immer um den gleichen Fonds.

  • Die Abkürzung „A“ kennzeichnet üblicherweise die Anteilscheinklasse mit regelmäßiger (zumeist jährlicher) Ausschüttung.
  • Die Abkürzung „T“ steht für „thesaurierend“ und kennzeichnet die Anteilscheinklasse, bei der die Erträge (abzüglich einer eventuellen KESt) im Fonds bleiben.

Wie kommt die Ausschüttung bei Fonds der Erste Asset Management (EAM) zustande?

Da die Ausschüttung aus dem Fondsvermögen entnommen wird, senkt jede Ausschüttung den Rechenwert des Fonds. Die Ausschüttung wird jedes Jahr von der Fondsgesellschaft (dem jeweiligen Anlagemarkt entsprechend) neu festgelegt.

Anlegerinnen und Anleger können bei Fonds mit höheren Zinserträgen (z.B. Hochzins-Unternehmensanleihefonds und Anleihefonds, die in Wachstumsmärkte veranlagen) auch mit höheren Ausschüttungen rechnen. Anleihefonds, die in Märkten veranlagen, die ein eher niedriges Zinsniveau bieten, werden tendenziell auch weniger Geld ausschütten.

Aktienfonds unterliegen üblicherweise deutlich höheren Schwankungen. Die Ausschüttung hat im Vergleich zu den Kursschwankungen eine eher untergeordnete Bedeutung . Bei Aktienfonds orientieren wir uns bei der Ausschüttung an der Höhe der Dividendenrendite des jeweiligen Aktienmarktes.

Zeitlicher Ablauf der Ausschüttung

Für jeden Fonds wurde ein Fonds-Rechnungsjahr (RJ) festgelegt. Dieses weicht meistens vom Kalenderjahr ab. Nach dem Ende des Rechnungsjahres wird eine Ausschüttung festgelegt und die abzuführende Steuer ermittelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Ausschüttung innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Rechnungsjahres erfolgen.

Woraus ergibt sich die Höhe der Steuer?

Bemessungsgrundlage für die Steuer sind alle Erträge, die im Fonds anfallen:

  • Zinserträge (aus Zinszahlungen von Anleihen oder aus Cash-Beständen)
  • Dividendenerträge (aus Aktien)
  • Außerordentliche Erträge (ao. Erträge): Der Saldo aus realisierten Kursgewinnen (wenn ein Wertpapier mit einem Kursgewinn im Vergleich zum Anschaffungskurs verkauft wurde) und realisierten Kursverlusten (wenn ein Wertpapier mit einem Kursverlust im Vergleich zum Anschaffungskurs verkauft wurde). Saldierte realisierte Kursverluste werden gegen die anderen vorgenannten Erträge gegengerechnet bzw. auf neue Rechnung vorgetragen (genauso werden Aufwandsüberhänge aus den vorgenannten Erträgen gegen realisierte Kursgewinne gegengerechnet bzw. auf neue Rechnung vorgetragen).

Wichtig: Die Höhe der Steuer hat nichts mit der Höhe der Ausschüttung zu tun. Die Ausschüttung wird von der Erste Asset Management für jeden Fonds jedes Jahr neu festgelegt und ist unabhängig von der Höhe der Erträge. Es muss aber zumindest die im Fonds angefallene Steuer ausgeschüttet werden.

Wie hoch wird die Steuer sein, kann man das im Vorhinein schon sagen?

Die Summe der vorhin genannten Erträge (abzüglich eventuell verrechenbarer Verlustvorträge) ergibt die steuerpflichtigen Erträge. Zins- und Dividendenerträge sind gut planbar. Im Gegensatz dazu sind außerordentliche Erträge abhängig von Marktveränderungen und Aktivitäten des Fondsmanagements. Sie können damit im Vorhinein nicht geplant werden.

Die Höhe der Steuer (auf Ebene des Fonds) …

  • … hängt grundsätzlich von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge ab
  • … hängt nicht unmittelbar von der Höhe der Ausschüttung ab
  • … hängt nicht nur von der Wertentwicklung des Fonds im abgeschlossenen Rechnungsjahr ab
  • … ermittelt sich aus unterschiedlichen Erträgen, die teilweise stark schwanken
  • … kann auch Null sein (wenn entsprechende Gegenrechnungen vorhanden sind)
  • … ist somit für die Anlegerin/den Anleger im Vorhinein nicht planbar

Wo finden Anlegerinnen und Anleger die Details zu ihrem Fonds?

Nach Abschluss des Rechnungsjahres wird jeder Fonds von einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Alle Details zum jeweiligen Fonds werden in einem Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Darin finden die Anlegerinnen und Anleger u.a. das Portfolio des Fonds (also die Wertpapiere, in die veranlagt wird).
Ein wesentlicher Teil des Rechenschaftsberichts ist die „Steuerliche Behandlung“ der Fondsanteile. Darin werden neben der Höhe der Ausschüttung auch die Zusammensetzung der zu versteuernden Erträge, allfällige Gegenrechnungen sowie die abgeführte Steuer dargestellt.

Für Fonds der Erste Asset Management finden Sie diese Information immer beim jeweiligen Fonds. Einen Überblick über alle verfügbaren Fonds mit den historischen Rechenschaftsberichten inklusive der „Steuerlichen Behandlung“ finden Sie auf unserer Homepage bei den Pflichtveröffentlichungen unter http://www.erste-am.at/de/private_anleger/unsere-fonds/pflichtveroeffentlichungen

Mehr Details – neues Meldeschema ab 06.06.2016

Für Ausschüttungen/Auszahlungen trat ab 06.06.2016 das neue Meldeschema in Kraft. Dieses standardisiert die Darstellung der Besteuerung von Fondsanteilen. Das bedeutet: Grundsätzlich sollten alle Kapitalanlagegesellschaften in Österreich das gleiche Formular in den Rechenschaftsberichten verwenden.

Konkret handelt es sich um eine mehrseitige Tabelle mit Haupt- und Unterpunkten. Alle Beträge sind künftig mit 4 Nachkommastellen angegeben. Die folgende Tabelle zeigt einen Auszug jener Punkte, die von Anlegerinnen und Anlegern am häufigsten benötigt werden. An dieser Stelle kann leider nicht ausführlicher auf die einzelnen Positionen eingegangen werden.

Durch das neue Meldeschema bekommt man einen guten Überblick über die Erträge eines Fonds, eventuelle Verlustverrechnungen sowie über die damit verbundenen Steuern und die Herkunft der Ausschüttung. An der Basis der zu versteuernden Erträge bzw. der Höhe der Steuer ändert sich im Vergleich zu den Meldungen vor dem 06.06.2016 nichts – außer die Form der Darstellung.

Steuer auch bei negativer Wertentwicklung im abgelaufenen Rechnungsjahr?

Die Grundlage für die Besteuerung von Fondsanteilen stellen die Erträge im Fonds dar. Diese setzen sich aus ordentlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden) und außerordentlichen Erträgen (saldiertes realisiertes Kursergebnis) zusammen. Abgezogen werden eventuelle Verlustvorträge aus Vorperioden. Es gibt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Wertentwicklung des Fonds und der Höhe der Steuer. D.h. es kann auch bei einer negativen Wertentwicklung des Fonds zu einer Steuerbelastung kommen.

Ist durch die Abfuhr der KESt (auf Fonds-Ebene) für mich als Privatanlegerin bzw. Privatanleger alles erledigt?

Durch die Abfuhr der KESt (wird gleichzeitig mit der Ausschüttung bzw. Auszahlung durchgeführt) werden nur jene steuerlichen Komponenten berücksichtigt, die innerhalb des Fonds als steuerlich zugeflossen gelten. Unabhängig davon kann beim Verkauf von Fondsanteilen noch eine Steuer aus Kursgewinnen des Fondsanteils anfallen (gilt nur für Wertpapiere, die ab 2011 gekauft wurden) Diese Steuer aus Kursgewinnen kann nur seitens der Depot führenden Bank der Anlegerin bzw. des Anlegers berechnet werden. Denn nur bei ihr ist der durchschnittliche Anschaffungskurs (DAK) der Fondsanteile sowie eine eventuelle Gegenrechnung mit anderen KESt-pflichtigen Erträgen bekannt.

DAK (durchschnittlicher, fortgeschriebener Anschaffungskurs) – wichtig für Neubestände!

Somit gibt es zwei Ebenen bei der Besteuerung von Fonds. Einerseits innerhalb des Fonds: Diese gilt für alle Anteilseignerinnen und Anteilseigner gleichermaßen (Alt- und Neubestand). Bereits auf Fondsebene versteuerte Erträge werden über den DAK auf der Ebene des individuellen Depots bei der Hausbank der Anlegerin und des Anlegers berücksichtigt. Somit kann beim Verkauf von Fondsanteilen eventuell noch eine Kursgewinnsteuer auf bisher nicht versteuerte Erträge anfallen bzw. nicht realisierte Buchgewinne, die im Rechenwert des Fonds ihren Niederschlag finden. Die Besteuerung ist somit durchgängig, es erfolgt keine Doppelbesteuerung von Fondsanteilen.

Sollten beim Verkauf von Fondsanteilen Verluste auftreten (Bezugsgröße: DAK vs. Verkaufskurs), kann auf der Ebene des Depots eventuell eine Verrechnung mit anderen KESt-pflichtigen Erträgen möglich sein. Dies kann nur die Depot führende Bank beurteilen bzw. durchführen.

Fazit:

Bemessungsgrundlage für die abzuführenden Steuern sind die im Fonds angefallenen steuerpflichtigen Erträge – abzüglich möglicher Gegenrechnungen!
Die Abfuhr der Steuer erfolgt zeitgleich mit dem Datum der Ausschüttung.

Unabhängig davon wird für das Fonds-Rechnungsjahr seitens der KAG eine Ausschüttung festgelegt. Da jede Ausschüttung zulasten des Fondsvermögens (und mit des Rechenwertes des Fonds) erfolgt, versuchen wir eine marktkonforme Ausschüttung durchzuführen.

Anlegerinnen und Anleger sollten wissen, dass es keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Ausschüttung und der Höhe der Steuer (in EUR) gibt. Ebenso wie die Höhe der Ausschüttung (die von der Fondsgesellschaft festgelegt wird) kann auch die Höhe der Steuer von Jahr zu Jahr deutlichen Schwankungen unterliegen.

Diesen Text haben Mag. Johann Griener und Mag. Dr. Susanne Szmolyan-Mayerhofer verfasst.

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Der Prospekt, die „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ sowie das Basisinformationsblatt sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung auf der Homepage www.erste-am.com jeweils in der Rubrik Pflichtveröffentlichungen abrufbar und stehen dem/der interessierten Anleger:in kostenlos am Sitz der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft sowie am Sitz der jeweiligen Depotbank zur Verfügung. Das genaue Datum der jeweils letzten Veröffentlichung des Prospekts, die Sprachen, in denen das Basisinformationsblatt erhältlich ist, sowie allfällige weitere Abholstellen der Dokumente, sind auf der Homepage www.erste-am.com ersichtlich. Eine Zusammenfassung der Anlegerrechte ist in deutscher und englischer Sprache auf der Homepage www.erste-am.com/investor-rights abrufbar sowie bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich.

Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb von Anteilscheinen im Ausland getroffen hat, unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben wieder aufzuheben.

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