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Gewinnfreibetrag 2026: Warum es heuer besonders auf das Timing ankommt

Vor 1 Woche aktualisiert

Gewinnfreibetrag 2026: Warum es heuer besonders auf das Timing ankommt

Unternehmer:innen und Freiberufler:innen können die Bemessungsgrundlage für ihre Steuerlast mindern, wenn sie in ausgewählte Wertpapiere oder in bestimmte Anlagegüter investieren: Das Zauberwort heißt Gewinnfreibetrag. Heuer lohnt sich ein genauer Blick besonders – denn für die Jahre 2027 bis 2029 ändern sich die Spielregeln. Wer 2026 noch Wertpapiere nutzen will, sollte jetzt planen, nicht im Dezember.

Neu: Wertpapiere zählen ab 2027 vorübergehend nicht mehr

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 schränkt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag befristet ein:

  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur noch durch Realinvestitionen gedeckt werden – also durch ungebrauchte, abnutzbare, körperliche Anlagegüter mit mindestens vierjähriger Nutzungsdauer.
  • Wertpapiere jeder Art – einschließlich Fonds und Bundesschatz – sind in diesem Zeitraum nicht mehr begünstigt.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, soll die Wertpapierdeckung nach heutigem Stand wieder zur Verfügung stehen. Die weitere gesetzliche Entwicklung bleibt abzuwarten.

Was das praktisch heißt: Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr ist 2026 vorerst das letzte Jahr, in dem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über Wertpapiere abdecken können. Betroffen sind damit nur Gewinne über 33.000 Euro – der Grundfreibetrag darunter bleibt unberührt.

Und wenn Sie bereits Gewinnfreibetrags-Fonds im Depot haben? Die Einschränkung betrifft nur neu anzuschaffende Wirtschaftsgüter. Bereits erworbene Wertpapiere laufen unter den bisherigen Bedingungen weiter – inklusive der vierjährigen Behaltefrist.

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Der Gewinnfreibetrag (§ 10 Einkommenssteuergesetz) ist eine steuerliche Begünstigung für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften. Er ermöglicht es, einen Teil des Gewinns steuerfrei zu stellen. Politisch war die Idee, Unternehmer:innen ein Gegenstück zur begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Gehalts von Angestellten zu geben.

Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wie OG oder KG steht der Freibetrag nicht der Gesellschaft zu, sondern den Gesellschafter:innen – jeweils in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung. Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind vom Gewinnfreibetrag ausgenommen.

Für alle gleich: Grundfreibetrag bis 33.000 Euro Unternehmensgewinn

Es gibt für alle Unternehmer:innen und Freiberufler:innen einen Grundfreibetrag von 15% bis zu einem Unternehmensgewinn von 33.000 Euro – ohne Investition und ohne Antrag.

Rechenbeispiel 1 – Grundfreibetrag

Der unternehmerische Gewinn beträgt 30.000 Euro. Davon werden 15%, also 4.500 Euro, automatisch vom Gewinn abgezogen. Maximal beträgt der Grundfreibetrag 15% von 33.000 Euro, also 4.950 Euro.

Was macht dieser Grundfreibetrag? Dieser schmälert den zu versteuernden Gewinn beim jährlichen Steuerausgleich. Sie ersparen sich also den Grenzsteuersatz von diesem Betrag an Einkommenssteuern.

Gut zu wissen: Der Grundfreibetrag steht einmal je Steuerpflichtigem und Jahr zu – auch dann, wenn Sie mehrere Betriebe führen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ab einem Unternehmensgewinn über 33.000 Euro (bis 583.000 Euro)

Beträgt der unternehmerische Gewinn mehr als 33.000 Euro, so kann der Gewinnfreibetrag investitionsbedingt erhöht werden. Das geht bis zu einem Gewinn von 583.000 Euro. Voraussetzung: Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter in gleicher Höhe und im gleichen Wirtschaftsjahr.

Folgende Prozentsätze sind hier anzuwenden:

Gewinn in EuroGFB in %GFB absolut
Grundfreibetrag (für alle gleich)Bis 33.000 Euro15%Maximal 4.950 Euro
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag33.000 bis 178.000 Euro13%Maximal 18.850 Euro
178.000 bis 353.000 Euro7%Maximal 12.250 Euro
353.000 bis 583.000 Euro4,5%Maximal 10.350 Euro
Über 583.0000%

Insgesamt ist der Gewinnfreibetrag mit 46.400 Euro je Steuerpflichtigem und Jahr begrenzt.

Rechenbeispiel 2: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

  • Ihr (erwarteter) Unternehmensgewinn 2026 beträgt zum Beispiel 100.000 Euro.
  • Der Grundfreibetrag bis 33.000 Euro, das sind 4.950 Euro, wird automatisch berücksichtigt.
  • Von den verbleibenden 67.000 Euro können Sie 13 % geltend machen, also 8.710 Euro – wenn Sie in dieser Höhe investieren, zum Beispiel in geeignete Wertpapiere.

Gesamter Gewinnfreibetrag: 13.660 Euro

Ihr Vorteil: Sie schmälern den zu versteuernden Gewinn und erwirtschaften zugleich einen möglichen Ertrag auf die veranlagten Mittel. Bitte beachten Sie, dass eine Veranlagung in Wertpapiere neben Chancen auch Risiken birgt.

Nebeneffekt, der oft übersehen wird: Der Gewinnfreibetrag reduziert nicht nur die Einkommenssteuern, sondern auch die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).

Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag? Nicht beides

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag (IFB) sind zwei verschiedene Begünstigungen. Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann nur eine von beiden genutzt werden – ein Kumulierungsverbot.

Relevant ist das 2026 besonders, weil der Investitionsfreibetrag befristet erhöht wurde. Wer ohnehin größere körperliche Investitionen plant, sollte gemeinsam mit der Steuerberatung durchrechnen, welche Variante günstiger ist.

Welche Wertpapiere sind für den Gewinnfreibetrag geeignet?

Unter diesem Link finden Sie eine Liste aller Fonds, die für den Gewinnfreibetrag geeignet sind. Diese Fonds erfüllen die gesetzlichen Auflagen für eine steuerlich wirksame Veranlagung nach § 10 Einkommenssteuergesetz.

Nach der vorgeschriebenen Mindesthaltedauer von vier Jahren können diese nach Belieben und ohne Nachversteuerung wieder verkauft werden.

Wichtig: die Fristen zum Jahresende 2026

Wenn Sie für das Jahr 2026 den Gewinnfreibetrag geltend machen möchten, beachten Sie bitte die spätestmöglichen Ordertermine!

Wer kann den Gewinnfreibetrag beanspruchen?

Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen:

  • Gewerbebetrieb
  • Selbstständige Arbeit
  • Land- und Forstwirtschaft

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Um für den Gewinnfreibetrag qualifiziert zu sein, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Gewinn fließt einer natürlichen Person zu.
  • Es müssen betriebliche Einkünfte vorliegen.
  • Der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt.
  • In Verlustjahren steht kein Gewinfreibetrag zu.

Achtung bei Pauschalierung: Wer die Basispauschalierung oder die Kleinunternehmerpauschalierung nutzt, kann nur den Grundfreibetrag geltend machen – der investitionsbedingte Teil steht in diesem Fall nicht zu.

Behaltefrist und Nachversteuerung: Begünstigte Wertpapiere müssen dem Betriebsvermögen vier Jahre ab Anschaffung gewidmet sein. Danach können sie ohne Nachversteuerung verkauft werden. Scheiden sie vorher aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung: Der geltend gemachte Freibetrag wird im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend angesetzt.

Tipp: Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater kann Ihre individuelle Situation prüfen – gerade heuer, wo die Weichen für die Jahre 2027 bis 2029 mitgestellt werden.

Fazit

Zum Jahresende sollten Freiberufler:innen und Selbstständige prüfen, wie sie ihre steuerliche Bemessungsgrundlage mindern können. 2026 kommt dabei eine Sonderrolle zu: Es ist vorerst das letzte Jahr, in dem der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag über Wertpapiere gedeckt werden kann. Ab 2027 zählen bis einschließlich 2029 nur noch Realinvestitionen. Dabei gilt immer: Eine Veranlagung in Wertpapiere bringt neben Chancen auch Risiken mit sich. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab und kann künftigen gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Mehr Informationen zum Thema (inkl. Folder) finden Sie auf der Website der Erste Bank und Sparkasse.

 

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