Erste Asset Management Investment Blog

Von der EU-Taxonomie zur EU-Sozial-Taxonomie – oder…?

Von der EU-Taxonomie zur EU-Sozial-Taxonomie – oder…?
Von der EU-Taxonomie zur EU-Sozial-Taxonomie – oder…?
(c) unsplash
Beitrag teilen:

Wie alles begann…

Die EU-Taxonomie, seit 12. Juli 2020 in Kraft, ist ein Klassifikationssystem, dass eine EU-weit einheitliche Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten („grüne Tätigkeiten“) ermöglicht. Technische Kriterien für die angeführten Tätigkeiten, die in der Folge regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, sollen es der Finanzbranche ermöglichen einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Klima- und Energieziele der EU zu leisten. Die dafür erforderlichen Investitionen bzw. Anlagegelder sollen in die gewünschte Richtung gelenkt werden.

Nachhaltiges Investieren orientiert sich jedoch umfassender. Neben Umweltaspekten werden auch die Bereiche Soziales und Unternehmensführung, neudeutsch auch Governance genannt, bei Investitionsentscheidungen berücksichtigt. Für diese Bereiche gibt es bisher keine festgelegten Ziele. Auf Ersuchen der EU-Kommission hat die Untergruppe 4 der Plattform für nachhaltiges Finanzwesen im Oktober 2020 begonnen, sich Gedanken zur Relevanz und Möglichkeiten zur Ausweitung der EU-Taxonomie auf soziale Ziele gemacht. Darüber hinaus sollte sie die Beziehung zwischen der sozialen Taxonomie und Umwelt-Taxonomien prüfen. Überlegungen zu anderen Nachhaltigkeitszielen wie Governance und das regulatorische Umfeld sollen angestellt werden. Nach einem Zwischenbericht am 12. Juli 2021, wurde am 28. Februar 2022 der Abschlussbericht zur sozialen Taxonomie veröffentlicht. Dieser berücksichtigt insbesondere die 268 Rückmeldungen aus der Konsultation zum Zwischenbericht.

Zweck und Ziele einer (möglichen) Sozial-Taxonomie

Die Sozial-Taxonomie soll dabei unterstützen, Kapitalströme in jene Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten zu lenken, welche die Menschenrechte respektieren. Gleichzeitig soll sie Investitionen fördern, die die Lebensbedingungen, insbesondere für benachteiligte Menschen, verbessern. Sie soll Investor:innen und Anleger:innen als Klassifizierungssystem bei ihren Investitionsentscheidungen unterstützen. Als Vorlage diente die EU-Taxonomie. Allerdings wurde eingeräumt, dass die Entwicklung quantifizierbarer Kriterien für eine soziale Taxonomie eine besondere Herausforderung wird.

Die Sozial-Taxonomie soll die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) vorantreiben. Die Schaffung des sozialen Binnenmarktes, der im Vertrag der Europäischen Union (Artikel 3) geregelt ist, soll verstärkt werden

Vergleich EU-Taxonomie und (mögliche) Sozial-Taxonomie

Wesentliche Unterschiede zwischen einer sozialen und der Umwelt-Taxonomie:

  • Die meisten wirtschaftlichen Aktivitäten haben schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, jedoch können sie als sozial nützlich angesehen werden. Beispiele dafür sind die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, die Zahlung von Steuern, sowie die Produktion sozial nützlicher Güter und Dienstleistungen. Daher muss eine soziale Taxonomie zwischen dem inhärenten sozialen Nutzen und einem zusätzlichen Nutzen unterscheiden. Zweiteres wäre beispielsweise die Durchsetzung von Menschenrechten, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Zugang zur Gesundheitsversorgung.
  • Während Umweltziele und -kriterien (natur-)wissenschaftlich fundiert sein können, muss eine soziale Taxonomie auf internationalen, maßgeblichen Standards, wie z.B. der Internationalen Charta der Menschenrechte basieren.

Die vorgeschlagene Struktur der Sozial-Taxonomie greift auf strukturelle Aspekte der EU-Taxonomie zurück. Darunter beispielsweise die Entwicklung sozialer Ziele und Typen wesentlicher Beiträge. Kriterien für die Vermeidung erheblicher Schäden durch eine Wirtschaftstätigkeit („Do no significant harm“, DNSH) und Mindeststandards (minimum safeguards) gehören auch dazu.

Als Stakeholder, die von wirtschaftlichen Aktivitäten betroffen sein können, werden Mitarbeiter:innen (inklusive Lieferketten) der Unternehmen, Endverbraucher:innen und betroffene Gemeinschaften (direkt oder über die Wertschöpfungskette), identifiziert.

Die vorgeschlagene Struktur definiert drei soziale Ziele:

  • Menschenwürdige Arbeitsbedingungen (umfasst auch die Zulieferkette)
  • Angemessener Lebensstandard und Wohlergehen für Endverbraucher:innen
  • Integrative und nachhaltige Gemeinschaften und Gesellschaften

Die Anführung von Unterzielen, ein Unterschied zur EU-Taxonomie, soll sicherstellen, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Gesundheit und Sicherheit, Gesundheitsfürsorge, Wohnen, Löhne, Nicht-Diskriminierung, Verbraucher:innengesundheit sowie die Lebensgrundlagen von Gemeinschaften.

Grundsätzlich werden, wie in der EU-Taxonomie, zwei Arten wesentlicher Beiträge unterschieden:

  • Zusätzlicher sozialer Nutzen der Tätigkeit selbst (z.B. Forschung zu Medikamenten)
  • Vermeidung negativer Auswirkungen, durch, z.B., Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Das Thema Governance wird in Kapitel 6 des Berichts umfangreich beleuchtet. Es wird festgestellt, dass Themen der nachhaltigen Unternehmensführung durch unternehmenseigene Richtlinien und/oder Verfahren sowie durch staatliche Regelungen geregelt werden. Da diese sehr stark von den Tätigkeiten des jeweils betrachteten Unternehmens abhängig sind, wird deren Regelung innerhalb eines Taxonomierahmens bei den Mindeststandards gesehen. Dazu wird vorgeschlagen, dass die Verknüpfung nicht auf einer definierten Liste von Indikatoren für Unternehmen oder Sektor basieren sollte, sondern auf der Nachhaltigkeitsstrategie und sozialen Leistungsindikatoren (KPIs), wie z.B., Zufriedenheit der Mitarbeiter:innen (inkl. Lieferant:innen), Arbeits- und Sozialstandards bei Zulieferer:innen, Maßnahmen zur Heranführung des gesetzlichen Mindestlohnes an einen existenzsichernden Lohn oder Ausgaben zur Fort- und Weiterbildung des betrachteten Unternehmens.

Schließlich werden noch Überlegungen zu sozial schädlichen Wirtschaftstätigkeiten dargestellt. Dabei geht es vor allem um Aktivitäten, die unter allen Umständen als schädlich anzusehen sind. Als Quellen zur Identifikation derartiger Aktivitäten werden international vereinbarte Konventionen, z.B. über bestimmte Arten von Waffen, sowie die Forschung zu schädlichen sozialen Auswirkungen bestimmter Aktivitäten, wie z.B. dem Tabakkonsum, vorgeschlagen.

Schließlich befasst sich der Bericht auch mit den Anforderungen an künftige soziale Kriterien und Indikatoren sowie mit Ideen für die nächsten Schritte zur Entwicklung einer sozialen Taxonomie.

Fazit

Die Verfasser:innen veröffentlichten den Abschlussbericht zur Sozial-Taxonomie zu einem sehr heiklen Zeitpunkt. Erst in jüngster Zeit wurde heftig über die Aufnahme von Kernenergie und Erdgas in die EU-Taxonomie diskutiert. Diese Entscheidung wurde von der Plattform und vielen Asset Manager:innen kritisch beurteilt.

Die Aufgabe, eine Sozial-Taxonomie zu entwickeln, könnte sich als noch herausfordernder erweisen, da der Angriff auf die Ukraine die Bedeutung des Kontextes bei der Definition sozial nachhaltiger bzw. schädlicher Aktivitäten sowie einige Fragen zum Status verteidigungsbezogener Aktivitäten vor Augen führt. Unternehmen der Rüstungsindustrie verweisen derzeit besonders gerne auf das Sustainable Development Goal (SDG) Nummer 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“. Dies wohl darum, weil sie bisher weder in der EU-Taxonomie für „grüne Aktivitäten“ noch in den Vorschlägen zu einer Sozial-Taxonomie berücksichtigt werden und möglicherweise um ihre zukünftigen Finanzierungsmöglichkeiten besorgt sind. Bei diesen Bestrebungen geht jedoch auch nicht klar hervor, welche Waffen denn als sozial verträglich angesehen werden sollen. Soll dies für alle Waffen, also auch kontroverse Waffen wie Atomwaffen, Splitterbomben, etc. gelten? Das zum angeführten SDG 16 gehörende Unterziel 16.4 schreibt fest, dass bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme deutlich verringert werden sollen. Ein sehr ambitioniertes Ziel – wohl gerade für Rüstungsunternehmen und nicht gerade als Aufruf vermehrt Waffen zu produzieren zu verstehen.

Es gibt zweifellos eine zunehmende Nachfrage von Investor:innen nach sozialen Investitionsmöglichkeiten. Die Messgrößen, die zur Messung sozialer Angelegenheiten verwendet werden können, sind jedoch noch fragmentierter als jene zur Bewertung von Umweltauswirkungen. Der Aufwand für die Entwicklung einer sozialen Taxonomie wird entsprechend größer erwartet. Damit zusammenhängend kann man davon ausgehen, dass der bürokratische Aufwand sowohl bei den Unternehmen als auch in der Finanzbranche weiter stark zunehmen wird.

Wichtig ist, dass es sich bei dem Bericht um einen Vorschlag handelt, nicht aber um einen verbindlichen Beschluss! Die EU-Kommission wird wahrscheinlich bis Ende des Jahres eine Mitteilung veröffentlichen, in der sie ihre eigenen Schlussfolgerungen und Absichten in dieser Angelegenheit darlegt.

Quellen:
European Commission EU taxonomy for sustainable activities
European Commission Platform on Sustainable Finance
Cric e.V.
Handelsblatt, Artikel vom 10.02.2022
Natixis, Newsletter, EU Social Taxonomy Proposal: simpler and meaningful but half-way through. 24.03.2022
pwc.at, Artikel zu Entwurf soziale Taxonomie Sommer 2021
Lexology, Artikel 01.03.2022Resolution der UN Generalversammlung verabschiedet am 25.09.2015 – Die Agenda 2030

Erläuterungen zu Fachausdrücken finden Sie in unserem Fonds-ABC.

Wichtige rechtliche Hinweise:

Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Wertentwicklungen.

DOSSIER

REAGIEREN SIE AUF DEN ARTIKEL

WICHTIGE RECHTLICHE HINWEISE

Hierbei handelt es sich um eine Werbemitteilung. Sofern nicht anders angegeben, Datenquelle Erste Asset Management GmbH. Die Kommunikationssprache der Vertriebsstellen ist Deutsch und jene der Verwaltungsgesellschaft zusätzlich auch Englisch.

Der Prospekt für OGAW-Fonds (sowie dessen allfällige Änderungen) wird entsprechend den Bestimmungen des InvFG 2011 idgF erstellt und veröffentlicht. Für die von der Erste Asset Management GmbH verwalteten Alternative Investment Fonds (AIF) werden entsprechend den Bestimmungen des AIFMG iVm InvFG 2011 „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ erstellt.

Der Prospekt, die „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ sowie das Basisinformationsblatt sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung auf der Homepage www.erste-am.com jeweils in der Rubrik Pflichtveröffentlichungen abrufbar und stehen dem/der interessierten Anleger:in kostenlos am Sitz der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft sowie am Sitz der jeweiligen Depotbank zur Verfügung. Das genaue Datum der jeweils letzten Veröffentlichung des Prospekts, die Sprachen, in denen das Basisinformationsblatt erhältlich ist, sowie allfällige weitere Abholstellen der Dokumente, sind auf der Homepage www.erste-am.com ersichtlich. Eine Zusammenfassung der Anlegerrechte ist in deutscher und englischer Sprache auf der Homepage www.erste-am.com/investor-rights abrufbar sowie bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich.

Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb von Anteilscheinen im Ausland getroffen hat, unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben wieder aufzuheben.

Hinweis: Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das schwer zu verstehen sein kann. Bevor Sie eine Anlageentscheidung treffen, empfehlen wir Ihnen, die erwähnten Fondsdokumente zu lesen. Diese Unterlagen erhalten Sie zusätzlich zu den oben angeführten Stellen kostenlos am jeweiligen Sitz der vermittelnden Sparkasse und der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Sie können die Unterlagen auch elektronisch abrufen unter www.erste-am.com.

Wichtig: Die im Basisinformationsblatt angeführten Performance-Szenarien beruhen auf einer Berechnungsmethodik, die in einer EU-Verordnung vorgegeben ist. Die künftige Marktentwicklung lässt sich nicht genau vorhersagen. Die dargestellten Performance-Szenarien zeigen nur mögliche Erträge auf, basieren dabei aber auf den Erträgen in der jüngeren Vergangenheit. Die tatsächlichen Erträge könnten niedriger ausfallen als angegeben.

Unsere Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Merkmale unserer Anleger:innen hinsichtlich des Ertrags, der steuerlicher Situation, Erfahrungen und Kenntnisse, des Anlageziels, der finanziellen Verhältnisse, der Verlustfähigkeit oder Risikotoleranz.

Bitte beachten Sie: Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. Eine Veranlagung in Wertpapieren birgt neben den geschilderten Chancen auch Risiken. Der Wert von Anteilen und deren Ertrag können sowohl steigen als auch fallen. Auch Wechselkursänderungen können den Wert einer Anlage sowohl positiv als auch negativ beeinflussen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass Sie bei der Rückgabe Ihrer Anteile weniger als den ursprünglich angelegten Betrag zurückerhalten. Personen, die am Erwerb von Investmentfondsanteilen interessiert sind, sollten vor einer etwaigen Investition den/die aktuelle(n) Prospekt(e) bzw. die „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“, insbesondere die darin enthaltenen Risikohinweise, lesen. Ist die Fondswährung eine andere Währung als die Heimatwährung des/der Anleger:in, so können Änderungen des entsprechenden Wechselkurses den Wert der Anlage sowie die Höhe der im Fonds anfallenden Kosten - umgerechnet in die Heimatwährung - positiv oder negativ beeinflussen.

Wir dürfen dieses Finanzprodukt weder direkt noch indirekt natürlichen bzw. juristischen Personen anbieten, verkaufen, weiterverkaufen oder liefern, die ihren Wohnsitz bzw. Unternehmenssitz in einem Land haben, in dem dies gesetzlich verboten ist. Wir dürfen in diesem Fall auch keine Produktinformationen anbieten.

Zu den Beschränkungen des Vertriebs des Fonds an amerikanische oder russische Staatsbürger entnehmen Sie die entsprechenden Hinweise dem Prospekt bzw. den „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“.

In dieser Mitteilung wird ausdrücklich keine Anlageempfehlung erteilt, sondern lediglich die aktuelle Marktmeinung wiedergegeben. Diese Mitteilung ersetzt somit keine Anlageberatung und berücksichtigt weder die Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen, noch unterliegt sie dem Verbot des Handels im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen.

Die Unterlage stellt keine Vertriebsaktivität der Verwaltungsgesellschaft dar und darf somit nicht als Angebot zum Erwerb oder Verkauf von Finanz- oder Anlageinstrumenten verstanden werden.

Die Erste Asset Management GmbH ist mit den vermittelnden Sparkassen und der Erste Bank verbunden.

Beachten Sie auch die „Informationen über uns und unsere Wertpapierdienstleistungen“ Ihres Bankinstituts.

Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.