Was bedeutet der Vorschlag der EU Kommission Atomenergie als nachhaltig zu klassifizieren?
Die EU Kommission möchte Atomkraft und Erdgas unter bestimmten Bedingungen als klimafreundlich einstufen. Trotz Kritik aus einigen Mitgliedsländern, darunter auch Österreich, bleibt die EU Kommission dabei, beide Energiequellen als Übergangstechnologien einzustufen. Dies bedeutet, diese Technologien regulatorisch für die Zwecke des Finanzmarkts als ebenso nachhaltig zu stellen wie etwa Photovoltaik, Wind- oder Wasserkraft. Durch diese Gleichstellung soll der Zugang von Gas- und Atomkraftwerksbetreibern zu Kapital erleichtert werden.
Wenn es keinen Einspruch gegen den Vorschlag gibt, dann tritt der neue Vorschlag am 1.1.2023 in Kraft.
Was ist die EU Taxonomie?
Ein Ziel des Europäischen Green Deals ist es, private Investitionen für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu mobilisieren. Die EU möchte bis spätestens 2050 weitestgehend auf den Ausstoß von Treibhausgasen verzichten und in Summe CO2 neutral werden. Im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum wurde die Taxonomie der Europäischen Union (EU) geschaffen, die eine europaweit einheitliche Definition von „grünen“ Investitionen festlegt.
Außerdem geht es um Berichtspflichten für Unternehmen (EU Offenlegungsdirektive). Hier steht im Fokus, Informationen über die Nachhaltigkeit der Aktivitäten vergleichbarer zu machen. Die neuen Berichts- und Informationspflichten sollen Anlegern den Überblick erleichtern. Diese Regelung trat im März 2021 in Kraft.
Die EU-Kommission hat sechs Umweltziele in dem Taxonomie-Entwurf aufgestellt, wobei besonders die beiden Ziele Verhinderung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel wichtig sind.
Was kann ich als Anleger tun, wenn ich keine Atomkraft in meinem Investmentfonds haben möchte?
Die Erste Asset Management hat bei ihrer Nachhaltigkeits-Produktfamilie (Responsible-Fonds), bei den Impact Fonds und bei den Ethik-Fonds Atomkraft ausgeschlossen. Das wird auch weiterhin so bleiben, selbst wenn die EU Atomkraft in die Taxonomie mit aufnimmt. Die Ausschlusskriterien in unseren Nachhaltigkeitsfonds werden dadurch nicht beeinflusst.
Das gilt auch für das österreichische Umweltzeichen. Fonds, die das österreichische Umweltzeichen tragen, haben Atomkraft ausgeschlossen. Eine Übersicht über die zertifizierten Nachhaltigkeitsfonds findet man auf unserer Webseite.
Konkrete Beispiele für Fonds, die nicht in Atomkraft investieren sind: der ERSTE FAIR INVEST, ERSTE GREEN INVEST oder ERSTE WWF STOCK ENVIRONMENT.
Nachhaltigkeit in der EAM: #thenext20years
Der Fonds verfolgt eine aktive Veranlagungspolitik und orientiert sich nicht an einem Vergleichsindex. Die Vermögenswerte werden diskretionär ausgewählt und der Ermessensspielraum der Verwaltungsgesellschaft ist nicht eingeschränkt.
Weitere Ausführungen zur nachhaltigen Ausrichtung des ERSTE FAIR INVEST sowie zu den Angaben gemäß Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) und Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) sind dem aktuellen Prospekt zu entnehmen. Bei der Entscheidung, in den ERSTE FAIR INVEST zu investieren, sollten alle Eigenschaften oder Ziele des ERSTE FAIR INVEST berücksichtigt werden, wie sie in den Fondsdokumenten beschrieben sind.
Der Fonds verfolgt eine aktive Veranlagungspolitik und orientiert sich nicht an einem Vergleichsindex. Die Vermögenswerte werden diskretionär ausgewählt und der Ermessensspielraum der Verwaltungsgesellschaft ist nicht eingeschränkt.
Weitere Ausführungen zur nachhaltigen Ausrichtung des ERSTE GREEN INVEST sowie zu den Angaben gemäß Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) und Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) sind dem aktuellen Prospekt zu entnehmen. Bei der Entscheidung, in den ERSTE GREEN INVEST zu investieren, sollten alle Eigenschaften oder Ziele des ERSTE GREEN INVEST berücksichtigt werden, wie sie in den Fondsdokumenten beschrieben sind.
Der Fonds verfolgt eine aktive Veranlagungspolitik und orientiert sich nicht an einem Vergleichsindex. Die Vermögenswerte werden diskretionär ausgewählt und der Ermessensspielraum der Verwaltungsgesellschaft ist nicht eingeschränkt.
Weitere Ausführungen zur nachhaltigen Ausrichtung des ERSTE WWF STOCK ENVIRONMENT sowie zu den Angaben gemäß Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) und Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) sind dem aktuellen Prospekt zu entnehmen. Bei der Entscheidung, in den ERSTE WWF STOCK ENVIRONMENT zu investieren, sollten alle Eigenschaften oder Ziele des ERSTE WWF STOCK ENVIRONMENT berücksichtigt werden, wie sie in den Fondsdokumenten beschrieben sind.
Wichtige rechtliche Hinweise:
Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Wertentwicklungen.